• tus_banner_home03.jpg

Verein: Corona-Update - was jetzt im Sport gilt

Corona Virus BildSeit Freitag gilt für das Land NRW eine neue Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO). Sie ermöglicht künftig einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit wenigen Einschränkungen. Die Verordnung sieht nur noch zwei unterschiedliche Inzidenzstufen vor (unter 35 oder ab 35; inzwischen befindet sich das Land NRW

insgesamt in der Stufe ab 35). Eine klare Leitlinie ist, dass der Zugang zum aktiven Sporttreiben im Innenbereich ab einer Inzidenz von 35 an die Voraussetzung "immunisiert oder getestet" geknüpft wird. 

I. Allgemeine Hinweise
In NRW gibt es nur noch zwei Inzidenzstufen. Stufe I unter 35 und Stufe II über 35 (Inzidenzwert), wobei sich NRW mittlerweilen flächendeckend in der Stufe II befindet. Unabhängig von der Inzidenz gelten die Regelungen der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregelungen“ zur CoronaSchVO. Demnach sind die AHA-Regeln in allen Lebensbereichen verpflichtend anzuwenden.

II. Sportbetrieb
Sportbetrieb im Sinne der CoronaSchVO meint hier das aktive Sporttreiben in Form von Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb, Veranstaltungen, Versammlungen, etc..

III. Inzidenz ab 35 landesweit und/oder Kreis/Stadt

· Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist möglich.
· Zugang ist auf Immunisierte und negativ Getestete beschränkt.

Immunisierte und Getestete, Zugangskontrollen
· Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen. Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.
· Schulpflichtige Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die eine inländische Schule besuchen, gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie müssen dort, wo die 3-G-Regel gilt, keinen Nachweis (also: weder Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung) vorlegen. Jugendlichen ab 16 Jahren müssen eine Bescheinigung ihrer Schule (Schülerausweis) vorzeigen und gelten hierdurch als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt müssen nicht getestet werden, sie sind getesteten Personen rechtlich gleichgestellt. Da die Testungen in den Schulen unterschiedlich und an verschiedenen Tagen durchgeführt werden, bittet der Vorstand die Eltern der Kinder und Jugendlichen darauf zu achten, dass die Kinder und Jugendlichen an den Testungen tatsächlich teilnehmen und bei Krankheitssymptomen nicht am Sport teilnehmen / die Sportstätten besuchen.
· Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
· Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zugangskontrolle nicht gewährleistet werden kann, ist es ausreichend, wenn durch Aushänge auf das Erfordernis „immunisiert oder getestet“ hingewiesen wird und stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt werden.

Maskenpflicht
Eine medizinische Maske (OP-Maske) muss an folgenden Orten getragen werden:
· In Innenräumen, außer am Sitz-/Stehplatz, wenn 1,5 m Abstand eingehalten und weitere Schutzmaßnahmen (Testnachweis, Abstand und Rückverfolgbarkeit) eingehalten werden
· Warteschlangen
· Verkaufsständen
· Kassenbereichen.

Rückverfolgbarkeit
-Entfällt-

Um unseren Sport zukünftig durchführen zu können, sind alle SportlerInnen und Gäste verpflichtet, sich an die o.g. Bestimmungen zu halten. Wer wissentlich dagegen verstößt, gefährdet unsere Gesundheit und unseren Sport.