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Verein: Aktuelle Corona-News für den Sport beim TuS Schwaney ab 13.01.22

Corona Virus BildFür das Land NRW gilt ab Donnerstag, den 13.01.2022 eine neue Corona Schutzverordnung (CoronaSchVO). Demzufolge ändern sich für unseren Sport einige Regeln, die wir unseren Sportlern, Trainern, Betreuern und Fans an dieser Stelle gerne präsentieren möchten:

 

  1. Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche
  • ·Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, ein Altersnachweis ist erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
  • ·Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Ein Altersnachweis ist erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).
  • ·Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten (ab dem 17.01.2022) nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, ein Schülerausweis ist erforderlich.
  1. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/ genesen).
Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. 

  1. Sport drinnen: 2G+

Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber:

  • ·Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) ersetzt den zusätzlichen Test.
  • ·Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind (siehe Anhang 2).

Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis.

Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G, in Hallenbädern 2G+.

  1. Übungsleiter

Für Übungsleiter und Trainer gilt bei Vereinsangeboten auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, die 3G-Regel.

Nicht immunisierte Übungsleiter und Trainer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen. 

  1. Zuschauer
  • ·Das Zuschauerverbot für überregionale Sportveranstaltungen entfällt.
  • ·Oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Personen zugelassen.
  • ·Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler und Zuschauer. Personal (Trainer, Übungsleiter, Schiedsrichter, Ordner, Sicherheitskräfte etc.) wird nicht mitgezählt. Profisportler gelten als Beschäftigte und werden ebenfalls nicht mitgezählt.
  • ·Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden.
  • ·Für alle Zuschauer gilt drinnen und draußen 2G.

Kontaktbeschränkungen (§ 6 CoronaSchVO)

(2) Private Zusammenkünfte von ausschließlich immunisierten Personen im öffentlichen Raum (Sportplatz, Sporthalle, Sportheim) sind nur zulässig als Zusammenkunft von insgesamt höchstens (!) zehn Personen ohne Beschränkung der Zahl der Hausstände. Kinder bis einschl. 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. 

Wir schließen keinen 11. Gast aus. Aus diesem Grund ist das Sportheim aktuell geschlossen!

 

Übersicht - Orientierungshilfe